Satzung der Sternwarte Limburg e.V.
- 1, Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sternwarte Limburg“. Sein Sitz ist Limburg/ Lahn. Er wurde am 16.02.2004 unter der Nummer 1 in das Vereinsregister Nr.7 VR 949 beim Amtsgericht in Limburg an der Lahn eingetragen.
- 2, Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Kultur und damit auch insbesondere der Jugendpflege durch Förderung der volkstümlichen Astronomie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbreitung astronomischen Wissens beispielsweise durch Beobachtungsabende, astronomische Vorträge, schulische Angebote, Veröffentlichungen, Beratung astronomisch interessierter Bürger und der Mitarbeit in astronomischen Fachgruppen.
- 3, Mitgliedschaft
- 3.1 Mitglieder
Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung von Vereinssatzung und Vereinsordnungen sind Voraussetzung. Das aktive Wahlrecht erhalten Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
- 3.2 Aufnahme
Nach dem Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Aufnahme. Bei Nichtaufnahme brauchen die Gründe der Ablehnung nicht angegeben zu werden.
- 3.3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Löschung oder Ausschluss.
- 3.3.1 Austritt
Der Austritt ist nur zum Ende eines laufenden Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.
- 3.3.2 Löschung
Die Mitgliedschaft erlischt bei einem Beitragsrückstand über sechs Monate hinaus.
- 3.3.3 Ausschluss
Bei Vereinsschädigendem Verhalten, bei Missachtung der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Der vorläufige Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes. Daraufhin hat der oder die Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand eine schriftliche Rechtfertigung vorzulegen. Geht dem Vorstand in dieser Frist keine Rechtfertigung ein wird der Ausschluss rechtskräftig. Innerhalb einer Arbeitswoche muss der Vorstand diese Rechtfertigung prüfen und eine Entscheidung treffen. Während des Verfahrens gilt der oder die Betroffene als ausgeschlossen und verliert alle Rechte eines Mitglieds außer dem genannten Recht zur Rechtfertigung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Vereinseigentum ist dem Vorstand unverzüglich zurückzugeben. Mitgliedsbeiträge sowie Geld- oder Sachspenden werden keinesfalls zurückerstattet.
- 4, Pflichten der Mitglieder
Sie müssen die Satzung, Ordnungen und gefassten Beschlüsse beachten. Ihnen übertragene Aufgaben sind gewissenhaft auszuüben. Fahrlässige Beschädigung und Verlust von Vereinseigentum ist innerhalb zumutbarer Frist zu ersetzen.
- 5, Beiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie ist in der Beitragsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Beiträge sind jährlich zum 1. Januar fällig.
- 6, Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt der Hauptversammlung, dem erweiterten Vorstand und den Vorsitzenden.
- 6.1 Vorsitzende
Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie nehmen die Stellung des gesetzlichen Vertreters ein. Der erste oder der zweite Vorsitzende können jeweils alleine den Verein vertreten. Die Vorsitzenden werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
- 6.2 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu drei Beiräten. Er trifft Entscheidungen über Ordnungen, Aufnahmeverfahren, Ausschlussverfahren, Finanzhaushalt, Anschaffungen, Veräußerungen und über Aktivitäten des Vereins. Sitzungen werden protokolliert. Der/die Kassenwart/in ist in Finanzangelegenheiten für den Vorstand unterschriftsberechtigt.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Beiräte und ein Vorsitzender anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beiräte werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
Ebenfalls für 2 Jahre werden 2 Kassenprüfer gewählt. Bei Ausfall eines Prüfers wird Ersatz durch den Vorstand bestimmt.
- 6.3 Hauptversammlung
Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins bzw. einem deren gesetzlichen Vertretern. Sie trifft Beschlüsse über folgende Punkte:
Wahl der Vorsitzenden, Beiräte und Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Anträge
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Bei Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein und der Beschluss muss von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder getragen werden.
Verfahren der Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen.
Der Termin der Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. Dies erfolgt in der Regel per email. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Vorstand einen anderen geeigneten Weg finden der die rechtzeitige Information gewährleistet.
Anträge dazu müssen dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor Termin vorliegen.
Die Tagesordnung muss bis spätestens eine Woche vor Termin den Mitgliedern zugehen.
Die Hauptversammlung wird von Vorsitzenden eröffnet und nach Feststellung der Beschlussfähigkeit geleitet.
Ist es die erste Hauptversammlung innerhalb eines Geschäftsjahres, so muss ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes und ein Kassenbericht vorgelegt werden.
Steht die Wahl des Vorstandes auf der Tagesordnung, so ist nach Entlastung des alten Vorstandes ein Wahlleiter zu wählen.
Betrifft die Beschlussfassung eines Antrages die Auflösung des Vereins, und ist die dafür erforderliche Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss der Vorstand eine neue Hauptversammlung einberufen, die ohne die geforderte Mindestteilnehmerzahl beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der erneuten Beschlussfassung ausdrücklich hinzuweisen.
Über den Ablauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss vom Vorsitzenden und im Falle einer Wahl von dem Wahlleiter unterschrieben sein. Nach Neuwahlen sind dieses Protokoll und ein Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmitglieder unaufgefordert vorzulegen.
Eine Hauptversammlung muss stattfinden,
- zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres und
- wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder beim Vorstand einen begründeten, schriftlichen Antrag stellen.
- 7, Ehrungen
Der Vorstand ist berechtigt verdiente Mitglieder in geeigneter Form zu ehren. Die höchste Ehrung des Vereins ist die Ehrenmitgliedschaft.
- 8, Haftung
- 8.1 Haftung
Der Verein haftet weder bei Unfall noch für den Verlust oder Beschädigung von Geld und Sachwerten. Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen geschieht auf eigene Gefahr.
- 8.2 Ehrenamtliche Funktionen im Verein
- Zahlreiche Aufgaben und Funktionen sind zu erfüllen, damit der Vereinszweck erfüllt werden kann.
- Ehrenamtlich und auf freiwilliger Basis werden diese Aufgaben erbracht.
- Eine Vereinsmitgliedschaft ist hierfür keine Voraussetzung.
- Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden neben dem Vorstand folgende Vereinsämter bestellt:
- Jugendwarte
- Gerätewart
- Warte für Kinderbildung
- Warte für Erwachsenenbildung
- hier nicht benannte Helferfunktionen, die vom Vorstand kurzfristig benannt werden können.
- Die Bestellung der Vereinsämter 4 a – 4d erfolgt durch die Wahl der Mitglieder im Rahmen der JHV für 2 Jahre.
- Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss (z.B.) des Vorstandes im Rahmen des §26e EKstG (Ehrenamtspauschale) honorier werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Finanzordnung des Vereines, die vom Vorstand am 8.August 2008 erlassen wurde.
- 9, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr
- 10, Mittel des Vereins, Vergütungen
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 11, Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Limburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft, Bildung und Kultur und die Pflege der volkstümlichen Astronomie zu verwenden hat.
- 12, Schlussbestimmung
Weitere Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung bestimmt. Sie kann weitere Ordnungen beinhalten. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen und muss von der Hauptversammlung bestätigt werden.
Limburg , 2018